BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und GewinnverlagerungArt. 15

Art. 15Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person

In Kraft seit 01. Juli 2018
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