BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und GewinnverlagerungArt. 10

Art. 10Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten

In Kraft seit 01. Juli 2018
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