(a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzes der OSZE, der gemäß diesem Abkommen der Aufsicht und Verfügungsgewalt der OSZE unterworfen ist.
(b) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 6 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzes der OSZE die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.
(c) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzes der OSZE gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständiger Behörden der Republik Österreich aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
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