BundesrechtInternationale VerträgeAmtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in ÖsterreichArt. 41

Art. 41Abschnitt 41

In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date

Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden