(a) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Abschnitt 32 genannten Personen in Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OSZE empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Tätigkeitzeitraumes, sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
(b) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die in Abschnitt 32 genannten Personen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die in Abschnitt 32 Unterabschnitt (a), (b), (c), (d), (g) und (i) gewährten Privilegien und Immunitäten, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, dass unter diese Privilegien und Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung der Leistungen fällt, die diesen Personen von einem Vorsorgefonds ausgezahlt werden.
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