Die Abschnitte 23 und 24 sind nicht auf österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich anwendbar, außer es handelt sich um Vertreter eines anderen Staates oder zwischenstaatlicher Organisationen. In letzterem Falle wird ihnen nur die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf mündliche oder schriftliche Äußerungen oder allen Handlungen, die sie in der Ausübung ihrer amtlichen Funktion gemacht haben, gewährt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise