Art. 14 Abschnitt 14 — Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
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(a) Die Regierung anerkennt das Recht der OSZE, zur Erfüllung ihrer Rollen und ihrer Mandate, innerhalb Österreichs ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
(b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OSZE auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.
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