(1) Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen auf der Stufe LUOTTAMUKSELLINEN / KONFIDENTIELL oder VERTRAULICH oder einer höheren Stufe erfordern, unterliegen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei. Der Zugang wird Besuchern nur für den Fall gestattet, dass sie:
(a) von der zuständigen Sicherheitsbehörde der entsendenden Partei ermächtigt wurden, den/die erforderlichen Besuch/e durchzuführen, und
(b) eine entsprechende Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen erhalten haben.
(2) Die zuständige Sicherheitsbehörde der antragsstellenden Partei informiert die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei über den geplanten Besuch gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen, und stellt sicher, dass letztere den Besuchsantrag mindestens 14 Tage vor dem Besuch erhält. In dringenden Fällen können sich die zuständigen Sicherheitsbehörden auch auf einen kürzeren Zeitraum einigen. Der Besuchsantrag enthält jene Informationen, die im Anhang 2 dieses Abkommens festgelegt sind.
(3) Die Gültigkeit der Besuchsgenehmigungen für wiederkehrende Besuche darf zwölf (12) Monate nicht überschreiten.
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