(1) Alle Kopien und Übersetzungen klassifizierter Informationen tragen entsprechende Kennzeichnungen der Klassifizierungsstufen und sind wie Originale zu schützen. Die Übersetzungen und die Anzahl der Kopien sind auf ein für den amtlichen Zweck erforderliches Minimum zu beschränken.
(2) Alle Übersetzungen enthalten eine entsprechende Anmerkung in der Sprache der Übersetzung, mit dem Hinweis, dass sie klassifizierte Informationen der herausgebenden Partei enthalten.
(3) Als ERITTÄIN SALAINEN / YTTERST HEMLIG oder STRENG GEHEIM gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der herausgebenden Partei übersetzt oder vervielfältigt werden.
(4) Als ERITTÄIN SALAINEN / YTTERST HEMLIG oder STRENG GEHEIM gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der herausgebenden Partei nicht vernichtet werden. Sie sind an die herausgebende Partei rückzuübermitteln, nachdem sie von den Parteien als nicht mehr notwendig erachtet werden.
(5) Als SALAINEN / HEMLIG oder GEHEIM oder mit einer niedrigeren Klassifizierungsstufe gemäß Artikel 4 gekennzeichnete klassifizierte Informationen sind, nachdem sie vom Empfänger als nicht mehr notwendig erachtet werden, gemäß seinen innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu vernichten.
(6) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wurden, zu schützen, sind die klassifizierte Informationen umgehend zu vernichten. Der Empfänger informiert die zuständige Sicherheitsbehörde der herausgebenden Partei sobald wie möglich über die Vernichtung.
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