(1) Klassifizierte Informationen werden auf sicheren Wegen zwischen den Regierungen oder auf anderen zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Wegen übermittelt. Der Empfang von klassifizierten Informationen, die als LUOTTAMUKSELLINEN / KONFIDENTIELL oder VERTRAULICH und höher gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.
(2) Klassifizierte Informationen werden zwischen den Parteien elektronisch nur über sichere, von den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarte Wege übermittelt.
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