(1) Auf Ersuchen informiert die zuständige Sicherheitsbehörde des Empfängers die zuständige Sicherheitsbehörde der herausgebenden Partei, ob einem vorgeschlagenen Auftragnehmer, der an vorvertraglichen Verhandlungen oder an der Umsetzung eines klassifizierten Vertrages teilnimmt, eine adäquate Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, die der erforderlichen Klassifizierungsstufe entspricht. Wenn der Auftragnehmer keine solche Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung besitzt, kann die zuständige Sicherheitsbehörde der herausgebenden Partei die zuständige Sicherheitsbehörde des Empfängers ersuchen, eine Sicherheitsüberprüfung des Auftragnehmers durchzuführen.
(2) Im Falle einer öffentlichen Ausschreibung kann die zuständige Sicherheitsbehörde des Empfängers der zuständigen Sicherheitsbehörde der herausgebenden Partei die relevanten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ohne ein förmliches Ersuchen vorlegen.
(3) Für klassifizierte Verträge auf der Sicherheitsklassifizierungsstufe KÄYTTÖ RAJOITETTU / BEGRÄNSAD TILLGÅNG oder EINGESCHRÄNKT ist keine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen erforderlich.
(4) Zur Sicherstellung der adäquaten Sicherheitsüberwachung und -kontrolle enthält ein klassifizierter Vertrag geeignete, wie in Annex 1 dargelegte Sicherheitsbestimmungen, einschließlich eines Leitfadens über Sicherheitsklassifizierung. Die zuständige Sicherheitsbehörde der herausgebenden Partei leitet der zuständigen Sicherheitsbehörde des Empfängers eine Kopie der Sicherheitsbestimmungen weiter.
(5) Subauftragnehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen, einschließlich notwendiger Bescheinigungen, wie der Auftragnehmer, der den klassifizierten Vertrag abgeschlossen hat.
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