(1) Jede klassifizierte Information, die im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, wird mit der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.
(2) Die folgenden Klassifizierungsstufen sind gleichwertig:
Republik Österreich | Republik Finnland | Englische Übersetzung |
STRENG GEHEIM | ERITTÄIN SALAINEN oder YTTERST HEMLIG | “top secret” |
GEHEIM | SALAINEN oder HEMLIG | “secret” |
VERTRAULICH | LUOTTAMUKSELLINEN oder KONFIDENTIELL | “confidential” |
EINGESCHRÄNKT | KÄYTTÖ RAJOITETTU oder BEGRÄNSAD TILLGÅNG | ”restricted” |
(3) Der Empfänger stellt sicher, dass Klassifizierungen, außer wie durch die herausgebende Partei schriftlich genehmigt, nicht abgeändert oder widerrufen werden. Die herausgebende Partei informiert den Empfänger unverzüglich über jede Abänderung oder jeden Widerruf der Sicherheitsklassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.
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