BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)Art. 3

Art. 3ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date

(1) Die für die allgemeine Umsetzung dieses Abkommens zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden (NSAs) sind:

Für die Republik Österreich:

Bundeskanzleramt

Informationssicherheitskommission (NSA)

ÖSTERREICH

Für die Republik Finnland:

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Finnland

Nationale Sicherheitsbehörde (NSA)

FINNLAND

(2) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg weitere zuständige Sicherheitsbehörden mit, die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig sind, sowie wie jede spätere Änderungen dieser Zuständigkeiten. Diese Mitteilungen enthalten auch die Kontaktinformationen der NSAs und anderer zuständiger Sicherheitsbehörden.

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