(1) Die Parteien teilen einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der späteren Mitteilung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt bis auf weiteres in Kraft. Das Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Jede Partei kann jederzeit Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Wenn dies eine Partei vorschlägt, nehmen die Parteien Gespräche über die Änderung des Abkommens auf.
(3) Jede Partei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten mit einer schriftlichen Mitteilung an die andere Partei kündigen. Im Falle der Kündigung des Abkommens werden jegliche klassifizierten Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bereits zu Verfügung gestellt wurden oder aufgekommen sind, so lange wie im Interesse des Schutzes der klassifizierten Informationen notwendig gemäß den Bestimmungen des Abkommens behandelt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter der Parteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien am 24. November 2017 in zwei Urschriften, jede in deutscher, finnischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeglicher Abweichung in der Auslegung geht der englische Text vor.
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