(1) Jede Partei informiert die jeweils andere Partei unverzüglich schriftlich über eine vermutete oder festgestellte Sicherheitsverletzung betreffend unter dieses Abkommen fallende klassifizierte Informationen.
(2) Die zuständige Partei untersucht unverzüglich die vermutete oder festgestellte Sicherheitsverletzung. Falls erforderlich, wirkt die andere Partei an der Untersuchung mit.
(3) Die zuständige Partei trifft gemäß ihren innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen alle möglichen und geeigneten Maßnahmen, um die Folgen der Verletzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu begrenzen und weitere Verletzungen zu verhindern. Die andere Partei wird über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen informiert.
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