Besuchsanträge gemäß Artikel 9 dieses Abkommens werden auf Englisch gestellt und enthalten folgende Informationen:
1. Familienname, Vorname, Geburtsort und -datum und Nationalität des Besuchers, die Stellung des Besuchers, mit Angabe des Arbeitgebers, den der Besucher vertritt, Angabe des Projekts, an dem der Besucher teilnimmt, und die Passnummer oder die Nummer eines anderen Identitätsausweises des Besuchers;
2. Bestätigung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung des Besuchers in Übereinstimmung mit dem Zweck des Besuches;
3. Zweck des Besuchs oder der Besuche, einschließlich der höchsten betroffenen Klassifizierungsstufe;
4. voraussichtlicher Zeitpunkt und Dauer des beantragten Besuchs oder der Besuche. Im Fall von wiederkehrenden Besuchen wird der gesamte die Besuche umfassende Zeitraum, wenn möglich, dargelegt;
5. Name, Adresse, andere Kontaktinformationen und Kontaktpunkt der Einrichtung oder der Anlage, die besucht wird, frühere Kontakte und jegliche sonstige Informationen, die für die Bestimmung der Rechtfertigung des Besuchs oder der Besuche zweckmäßig erscheinen;
6. Datum, Unterschrift und Stempel/Siegel der entsendenden zuständigen Sicherheitsbehörde.
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