(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Vertragsparteien, auch zwischen den Philippinen und den einzelnen Mitgliedstaaten bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von bestehenden oder künftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
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