(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zur Annäherung ihrer Vorschriften und Normen und zur Verbesserung des Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystems für Banken, Versicherungen und andere Gebiete des Finanzsektors zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig hierfür technische Hilfe und Maßnahmen zum Ausbau von Kapazitäten sind.
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