(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in relevanten Bereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um Investitionsmöglichkeiten und den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs zu fördern, sich mit den Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu befassen und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
a) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik, -vorschriften und -praxis, insbesondere hinsichtlich des städtischen und des ländlichen Verkehrs, des Seeverkehrs, des Luftverkehrs, der Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität multimodaler Verkehrsnetze sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;
b) der Meinungsaustausch über die europäischen Satellitennavigationssysteme (insbesondere Galileo) mit Schwerpunkt auf Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem Nutzen;
c) die Fortsetzung des Dialogs im Bereich der Luftverkehrsdienste zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ohne unangemessene Verzögerung aufgrund der bestehenden bilateralen Dienstleistungsabkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den Philippinen;
d) die Fortsetzung des Dialogs über den Ausbau der Infrastrukturnetze und Abläufe des Luftverkehrs zwecks schneller, effizienter, nachhaltiger und sicherer Beförderung von Personen und Waren sowie über die Förderung der Anwendung des Wettbewerbsrechts und der wirtschaftlichen Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften zu unterstützen, die Geschäftsausübung zu fördern und die Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung der Beziehungen im Bereich des Luftverkehrs zu prüfen. Projekte zur Zusammenarbeit im Luftverkehr von beiderseitigem Interesse sollten weiterhin gefördert werden;
e) der Dialog im Bereich der Seeverkehrspolitik und der Seeverkehrsdienstleistungen zur Förderung insbesondere der Entwicklung der Seeverkehrsbranche, darunter:
i) der Informationsaustausch zu Gesetzen und sonstigen Vorschriften über den Seeverkehr und die Häfen;
ii) die Förderung des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis, der Verzicht auf Ladungsanteilvereinbarungen, eine Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsklausel für die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe und die Klärung relevanter Fragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht von Haus zu Haus, bei der ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, unter Berücksichtigung der internen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei;
iii) die wirksame Verwaltung der Häfen und Effizienz der Seeverkehrsdienste und
iv) die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich des Seeverkehrs von beiderseitigem Interesse und im Bereich der Arbeit auf See sowie der Aus- und Weiterbildung im Sinne des Artikels 27.
f) ein Dialog über die wirksame Umsetzung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, insbesondere im Seeverkehr, und zwar einschließlich der Bekämpfung der Piraterie, sowie im Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften und Normen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen. Mit dieser Absicht fördern die Vertragsparteien die technische Zusammenarbeit und Unterstützung in Bereichen der Verkehrssicherheit und umweltpolitischer Erwägungen einschließlich der Aus- und Weiterbildung, der Such- und Rettungsdienste sowie der Untersuchung von Unfällen und Vorfällen im See- und Luftverkehr. Die Vertragsparteien werden sich auch auf die Förderung umweltfreundlicher Transportmittel konzentrieren.
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