(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik einschließlich der Unternehmensbesteuerung, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.
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