Art. 25 Flüchtlinge und Binnenvertriebene — Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen
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Die Vertragsparteien streben eine weitere Zusammenarbeit in Fragen an, die das Wohlergehen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen betreffen, einschließlich der Suche nach langfristigen Lösungen, wobei sie der bereits geleisteten Arbeit und Unterstützung Rechnung tragen.
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