(1) Die Vertragsparteien erkennen die besondere Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit und der Stärkung aller einschlägigen Institutionen an.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch den gegenseitigen Austausch von Informationen über bewährte Methoden in Bezug auf Rechtssysteme und Rechtsetzung beinhalten.
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