(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass staatliche Subventionen für Luftfahrtunternehmen den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen bei der Bereitstellung von Luftverkehrsdiensten verzerren oder zu verzerren drohen, dass sie grundlegende Ziele dieses Abkommens in Frage stellen und mit dem Grundsatz eines offenen Luftverkehrsraums unvereinbar sind.
(2) Wird es für das Erreichen eines legitimen Ziels von einer Vertragspartei als unverzichtbar erachtet, einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen, die im Rahmen dieses Abkommens tätig sind, staatliche Subventionen zu gewähren, so müssen diese Subventionen dem Ziel angemessen, transparent und so gestaltet sein, dass ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich bleiben. Die Vertragspartei, die derartige Subventionen gewähren will, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei von ihrer Absicht und von der Übereinstimmung der geplanten Subvention mit den in diesem Abkommen festgelegten Kriterien.
(3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei oder gegebenenfalls von einer öffentlichen oder Regierungsstelle eines anderen Landes als den Vertragsparteien vorgesehene Subvention die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht erfüllt, kann sie eine Sitzung des in Artikel 22 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um die Frage zu erörtern und bei berechtigten Einwänden geeignete Lösungen zu entwickeln.
(4) Kann eine Streitigkeit nicht durch den Gemeinsamen Ausschuss beigelegt werden, so bleibt den Vertragsparteien die Möglichkeit unbenommen, ihre jeweiligen Antisubventionsmaßnahmen anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Gesetze und sonstigen Bestimmungen der Vertragsparteien betreffend Luftverkehrsverbindungen von allgemeinem Interesse und für ihre Gebiete geltende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen.
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