(1) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet einer Vertragspartei und während ihres Aufenthaltes im Gebiet einer Vertragspartei sind die dort geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften für den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder für den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu beachten.
(2) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet einer Vertragspartei und während ihres Aufenthaltes im Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen, sowie von allen, die in deren Namen handeln und vom Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Fracht zu befolgen.
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