(1) Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss davon in Kenntnis. Die Änderung des Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel entscheiden, die Anhänge des Abkommens zu ändern.
(3) Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang VI aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern.
(4) Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften, so setzt sie die andere Vertragspartei davon so bald und so umfassend wie möglich in Kenntnis. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.
(5) Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oder ändert sie ihre Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang VI aufgeführten Bereich, so setzt sie die andere Vertragspartei davon innerhalb von dreißig Tagen nach Annahme der Rechtsvorschriften in Kenntnis. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien führt der Gemeinsame Ausschuss danach innerhalb von sechzig Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.
(6) Der Gemeinsame Ausschuss
a) trifft eine Entscheidung zur Änderung von Anhang VI, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder
b) trifft eine Entscheidung, dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder
c) beschließt innerhalb einer annehmbaren Frist eine andere Maßnahme zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.
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