(1) Jede Vertragspartei kann den Gemeinsamen Ausschuss mit Streitigkeiten bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen, die nicht gemäß Artikel 22 beigelegt werden konnten. Für die Zwecke dieses Artikels handelt der im Rahmen des Assoziierungsabkommens eingerichtete Assoziierungsrat als Gemeinsamer Ausschuss.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.
(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 2 genannten Beschlusses.
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Vertragsparteien nach dem folgenden Verfahren an ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern verwiesen:
a) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang der von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen von den beiden anderen Schiedsrichtern zu ernennen. Hat eine Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist keinen Schiedsrichter ernannt, oder wurde der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist ernannt, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen.
b) Der nach Buchstabe a ernannte dritte Schiedsrichter ist Staatsangehöriger eines Drittstaates, und er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht.
c) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
d) Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes werden die ursprünglichen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gleichmäßig auf die Vertragsparteien aufgeteilt.
(5) Vorabentscheidungen und endgültige Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.
(6) Kommt eine Vertragspartei einer gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgerichts nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nach, so kann die andere Vertragspartei für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der für den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt hatte, beschränken, aussetzen oder zurücknehmen.
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