(1) Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI.A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Luftverkehrssicherheit unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen internationale Standards der Luftverkehrssicherheit aufgrund des ICAO-Abkommens bei der Landung auf Flughäfen der anderen Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei offen stehen, Inspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsstandards verlangen.
(4) Dieses Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass die Befugnisse der zuständigen Behörden einer Vertragspartei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie bezüglich Luftfahrzeugen, Erzeugnissen oder Dienstleistungen feststellt, dass diese möglicherweise:
a) die Mindestnormen, die gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang VI.A aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegt wurden, nicht erfüllen oder
b) Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 2 geben, nicht die gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang VI.A aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegten Mindestnormen erfüllt, oder
c) Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass es an einer wirksamen Aufrechterhaltung und Verwaltung von Mindestnormen, die gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang VI.A aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegt wurden, mangelt.
(5) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Maßnahmen nach Absatz 4, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und begründen ihre Maßnahmen.
(6) Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 4 nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
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