Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Ausdruck
1. „vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den internationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 dieses Abkommens und die festgelegten Strecken gemäß Anhang I dieses Abkommens;
2. „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge sowie alle möglicherweise erfolgenden Änderungen;
3. „Luftverkehr“ öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, einschließlich – um Zweifel auszuschließen – Linien- und Charterluftverkehr, sowie Nurfracht-Dienste;
4. „Assoziierungsabkommen“ das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits 1 ;
5. „Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft“ die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Niederlassung in der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt und aufrecht erhalten wird;
6. „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich
a) aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Buchstabe a des ICAO-Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl von Marokko als auch dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert wurden, sowie
b) aller Anhänge oder diesbezüglicher Änderungen, die gemäß Artikel 90 des ICAOAbkommens angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu jedem gegebenen Zeitpunkt sowohl für Marokko als auch den jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten;
7. „Vollkosten“ die Kosten für die Dienstleistung zuzüglich einer angemessenen Gebühr für Verwaltungsgemeinkosten und – soweit zutreffend – etwaige anwendbare Gebühren für Umweltkosten, soweit diese ohne Ansehen der Nationalität angewandt werden;
8. „Vertragsparteien“ auf der einen Seite die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten, und auf der anderen Seite Marokko;
9. „Staatsangehörige“ jede Person oder juristische Person mit marokkanischer Staatsangehörigkeit für die marokkanische Seite oder mit der Nationalität eines Mitgliedstaates für die europäische Seite, sofern im Falle juristischer Personen die wirksame Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, stets bei Personen oder juristischen Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit für die marokkanische Seite liegt oder bei Personen oder juristischen Personen mit der Nationalität eines Mitgliedstaates oder eines der in Anhang V aufgeführten Drittstaaten für die europäische Seite;
10. „Subventionen“ jeden finanziellen Beitrag, der von Behörden, einer regionalen Stelle oder einer anderen öffentlichen Einrichtung gewährt wird, d.h. wenn
a) eine Praxis der Regierung, einer regionalen Stelle oder einer anderen öffentlichen Einrichtung einen direkten Transfer von Geldern wie Zuschüsse, Darlehen oder Kapitalzufuhren, potenzielle direkte Transfers von Geldern an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaften beinhaltet;
b) die Regierung, eine regionale Stelle oder andere öffentliche Einrichtung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt;
c) die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen kauft;
d) die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung damit betraut, eine oder mehrere der unter den Buchstaben a, b und c genannten Funktionen zu übernehmen, die normalerweise der Regierung obliegen, oder dazu anweist und sich diese Praktik kaum von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden,
und dadurch ein Vorteil gewährt wird.
11. „internationaler Luftverkehr“ den Luftverkehr, der den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
12. „Preis“ Tarife für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht (mit Ausnahme von Post) im Luftverkehr, einschließlich – falls zutreffend – der Landbeförderung in Verbindung mit der Beförderung im internationalen Luftverkehr, die von den Luftfahrtunternehmen einschließlich ihrer Beauftragten erhoben werden, sowie die Bedingungen für ihre Anwendung;
13. „Benutzungsgebühr“ eine Gebühr, die den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen an Flughäfen, im Umfeld des Flughafens, im Bereich der Flugnavigation oder der Flugsicherheit, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, auferlegt wird;
14. „SESAR“ die technische Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums, die eine koordinierte, synchronisierte Forschung, Entwicklung und Indienststellung der neuen Generationen von Systemen für das Flugverkehrsmanagement vorsieht;
15. „Gebiet“ für das Königreich Marokko die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, und für die Europäische Gemeinschaft die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet unter den in diesem Vertrag sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen; die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Hoheit über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der EU, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar gelten; und 16. „zuständige Behörde“ die in Anhang III aufgeführten Regierungsbehörden oder -stellen. Jede Änderung nationaler Rechtsvorschriften bezüglich des Status der zuständigen Behörden ist von der betreffenden Vertragspartei der andern Vertragspartei anzuzeigen.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 43/2000
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