1. Die Umsetzung und Anwendung aller in Anhang VI aufgeführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts betreffend den Luftverkehr durch Marokko ist Gegenstand einer Bewertung in der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, die vom Gemeinsamen Ausschuss bestätigt wird. Diese Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ergehen.
2. Bis zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung schließen die in Anhang I aufgeführten vereinbarten Dienste und angegebenen Strecken nicht das Recht für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft ein, Beförderungen von Passagieren und Fracht von Marokko zu Punkten darüber hinaus durchzuführen und umgekehrt, und das Recht für Luftfahrtunternehmen Marokkos, Beförderungen von Passagieren und Fracht von einem Punkt in der Europäischen Gemeinschaft zu einem anderen Punkt der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und umgekehrt. Jedoch können alle Verkehrsrechte der 5. Freiheit, die durch eines der in Anhang II aufgeführten bilateralen Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gewährt wurden, weiterhin wahrgenommen werden, sofern keine Diskriminierung aufgrund der Nationalität stattfindet.
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