1. Dieser Anhang unterliegt den in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Übergangsbestimmungen.
2. Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Rechte für den Betrieb von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend angegebenen Strecken:
a) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:
Punkte in der Europäischen Gemeinschaft – ein Punkt oder mehrere Punkte in Marokko – Punkte darüber hinaus;
b) für marokkanische Luftfahrtunternehmen:
Punkte in Marokko – ein Punkt oder mehrere Punkte in der Europäischen Gemeinschaft.
3. Marokkanische Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Verkehrsrechte unter Einbeziehung von mehr als einem Punkt im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben, soweit diese Dienste vom Gebiet Marokkos ausgehen oder ihr Ziel dort haben.
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Verkehrsrechte zwischen Marokko und Punkten darüber hinaus auszuüben, soweit diese Dienste vom Gebiet der Gemeinschaft ausgehen oder ihr Ziel dort haben und diese Punkte, wenn es sich um die Beförderung von Fluggästen handelt, in den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik liegen.
Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft sind berechtigt, bei Diensten nach/von Marokko bei einer Beförderungsleistung mehr als einen Punkt zu bedienen (Co-Terminalisation) und zwischen diesen Punkten das Recht auf Zwischenlandungen wahrzunehmen.
In die Europäische Nachbarschaftspolitik sind folgende Länder einbezogen: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Republik Moldau, Palästinensische Gebiete, Syrien, Tunesien und die Ukraine. Die in den Ländern der Nachbarschaftspolitik gelegenen Punkte können auch für Zwischenlandungen genutzt werden.
4. Die festgelegten Strecken können in beiden Richtungen beflogen werden. Bei den festgelegten Strecken kann jeder Zwischenlandungspunkt oder über die Strecken hinaus gelegene Punkt nach dem Ermessen jedes Unternehmens von manchen oder allen Diensten ausgenommen werden, soweit der Dienst – für marokkanische Luftfahrtunternehmen – vom Hoheitsgebiet Marokkos ausgeht oder dort sein Ziel hat, oder – für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft – vom Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeht oder dort sein Ziel hat.
5. Jede Partei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder den Typ bzw. die Typen der von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, außer aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen.
6. Jedes Luftfahrtunternehmen, das sich am internationalen Luftverkehr beteiligt, kann ohne Beschränkungen an allen Punkten der festgelegten Strecken den Typ der eingesetzten Luftfahrzeuge ändern.
7. Das Leasing mit Besatzung (Wet-Lease) eines Luftfahrzeugs eines Drittstaatsunternehmens durch ein marokkanisches Luftfahrtunternehmen oder eines Luftfahrzeugs eines Unternehmens aus einem anderen Drittstaat als den in Anhang V genannten Staaten durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte muss die Ausnahme bleiben oder zur Deckung eines befristeten Bedarfs dienen. Eine solche Maßnahme bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Behörde, die die Genehmigung des anmietenden Luftfahrtunternehmens ausgestellt hat, sowie durch die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
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