1 Personenbezogene Daten, die eine Vertragspartei einer anderen infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle übermittelt, dürfen von der Vertragspartei, der sie übermittelt wurden, nur für folgende Zwecke verwendet werden:
a für Verfahren, auf die das Übereinkommen oder eines seiner Protokolle Anwendung findet;
b für sonstige justitielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a unmittelbar zusammenhängen;
c zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
2 Die Daten dürfen jedoch nach vorheriger Zustimmung entweder der übermittelnden Vertragspartei oder des Betroffenen auch für jeden anderen Zweck verwendet werden.
3 Jede Vertragspartei kann die Übermittlung der infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangten Daten verweigern, wenn
– die Daten nach ihrem innerstaatlichen Recht geschützt sind und
– die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, nicht durch das am 28. Januar 1981 in Straßburg beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gebunden ist, es sei denn, die letztgenannte Vertragspartei verpflichtet sich, den Daten den Schutz zu gewähren, den die erste Vertragspartei verlangt.
4 Jede Vertragspartei, die infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangte Daten übermittelt, kann von der Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden, verlangen, über deren Verwendung unterrichtet zu werden.
5 Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, dass im Rahmen von Verfahren, bei denen sie die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle hätte verweigern oder einschränken können, die personenbezogenen Daten, die sie einer anderen Vertragspartei übermittelt, von dieser nur nach ihrer vorherigen Zustimmung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden.
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