1 Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vorläufige Maßnahmen zur Beweissicherung, Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen ergreifen.
2 Die ersuchte Vertragspartei kann dem Ersuchen teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere durch Befristung der ergriffenen Maßnahmen, stattgeben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise