1 Dieser Artikel findet auf alle Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens oder Artikel 3 des Zusatzprotokolls Anwendung.
2 Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden immer in der Sprache oder den Sprachen, in der oder denen sie abgefasst sind, zugestellt.
3 Ungeachtet des Artikels 16 des Übereinkommens und wenn der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, bekannt ist oder sie Gründe für die Annahme hat, dass der Zustellungsempfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, sind die Schriftstücke - oder zumindest die wesentlichen Passagen - zusammen mit einer Übersetzung in diese andere Sprache zu übermitteln.
4 Ungeachtet des Artikels 16 des Übereinkommens sind die für die Behörden der ersuchten Vertragspartei bestimmten Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen mit einer kurzen, in die Sprache oder in eine der Sprachen dieser Vertragspartei übersetzten Zusammenfassung ihres Inhalts zu versehen.
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