1 Eine Vertragspartei, die um eine Ermittlungshandlung ersucht hat, für welche die Anwesenheit einer in ihrem Hoheitsgebiet inhaftierten Person erforderlich ist, kann - sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben - die betreffende Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei überstellen, in der die Ermittlung stattfinden soll.
2 Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Einzelheiten für die zeitweilige Überstellung der betreffenden Person und die Frist für deren Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.
3 Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird der ersuchten Vertragspartei unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser Erklärung übermittelt.
4 Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die Person überstellt wird, deren Freilassung verlangt.
5 Die Haft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.
6 Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 des Übereinkommens finden entsprechend Anwendung.
7 Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 generell oder unter bestimmten in der Erklärung genannten Voraussetzungen die Zustimmung nach Absatz 3 erforderlich ist.
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