1 Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei vernommen werden, so kann Letztere, sofern ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht, die erstgenannte Vertragspartei ersuchen, die Vernehmung per Telefonkonferenz, wie in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehen, zu ermöglichen.
2 Eine Vernehmung per Telefonkonferenz darf nur mit Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen erfolgen.
3 Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Vernehmung per Telefonkonferenz, wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
4 Ersuchen um Vernehmung per Telefonkonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Angaben die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, welche die Vernehmung durchführen werden, sowie eine Angabe, dass der Zeuge oder Sachverständige einer Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt.
5 Die praktischen Modalitäten der Vernehmung werden zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. Dabei verpflichtet sich die ersuchte Vertragspartei,
a den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen über Zeitpunkt und Ort der Vernehmung zu unterrichten;
b für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen zu sorgen;
c zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt.
6 Die ersuchte Vertragspartei kann ihre Bewilligung ganz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 5 und 7 abhängig machen.
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