1. Die Regierung der Volksrepublik China erklärt sich mit der Errichtung des Generalkonsulates der Republik Österreich in Chengdu, mit einem die Provinz Sichuan, die Provinz Guizhou, die Provinz Yunnan und die regierungsunmittelbare Stadt Chonqing umfassenden Konsularbezirk einverstanden.
2. Die Regierung der Republik Österreich erklärt sich mit dem Recht der Volksrepublik China eine konsularische Vertretung in der Republik Österreich zu errichten, einverstanden. Der Standort und der Konsularbezirk werden auf diplomatischem Weg festgelegt.
3. Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China leisten einander jegliche erforderliche Unterstützung und Erleichterung bei der Errichtung der oben genannten konsularischen Vertretungen und bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, den einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften der beiden Länder und dem Grundsatz der Reziprozität.
4. Jegliche aus der konsularischen Beziehung der beiden Länder entstehenden Fragen werden im Sinne des Grundsatzes der Reziprozität, des Völkerrechts und der internationalen Praxis, einschließlich des Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 1 vom 24. April 1963, durch freundschaftliche Konsultationen geklärt.
Wenn der oben genannte Inhalt von der Volksrepublik China in einer vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China ausgestellten Antwortnote bestätigt wird, stellen diese Eröffnungsnote und die Antwortnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China dar, das am ersten Tag des zweitfolgenden Monats, nachdem die Österreichische Botschaft in China die Antwortnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China erhalten hat, in Kraft tritt.
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