(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Tag des Erhalts der späteren dieser Mitteilungen unmittelbar folgt, und findet Anwendung auf:
(i) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
(ii) in Bezug auf andere Steuern auf Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(2) Das am 29. Jänner 1970 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1 in der Fassung des Notenwechsels vom 20. März 2007 und vom 26. Juli 2007 findet ab dem Zeitpunkt in Bezug auf die Steuer nicht mehr Anwendung und tritt außer Kraft, ab dem dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf diese Steuer Anwendung findet.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 85/1971 idF BGBl. III Nr. 31/2008.
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