BundesrechtInternationale VerträgeSchaffung eines gemeinsamen europäischen LuftverkehrsraumsArt. 6

Art. 6ARTIKEL 6

In Kraft seit 01. Dezember 2017
Up-to-date

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden