Art. 6 ARTIKEL 6 — Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Rückverweise
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden