1. Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a ist,
a) gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und
b) je nach Art der Probleme
– gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der Vertragsparteien in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollte, oder
– gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht zu ziehen.
2. Die Vertragsparteien tauschen so bald wie möglich die Informationen aus, die für die Ziele des Absatzes 1 von Belang sind.
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