1. Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander rechtzeitig gemäß den Verfahren der Artikel 25 und 26 im Rahmen des Gemischten Ausschusses
a) zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen behandelt werden, und
b) zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionieren wesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte auf diesem Gebiet.
2. Die Konsultationen gemäß Absatz 1 werden innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen oder in dringenden Fällen so bald wie möglich durchgeführt.
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