1. Nach diesem Übereinkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 18 Absatz 4 im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang I aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern. Die assoziierten Parteien erlassen keine derartigen Rechtsvorschriften, sofern diese nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
2. Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oder ändert sie ihre Rechtsvorschriften, setzt sie die anderen Vertragsparteien davon innerhalb eines Monats nach Annahme der Rechtsvorschriften über den Gemischten Ausschuss in Kenntnis. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss danach innerhalb von zwei Monaten einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens durch.
3. Der Gemischte Ausschuss
a) trifft entweder eine Entscheidung zur Änderung von Anhang I, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder
b) trifft eine Entscheidung, dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Übereinkommen vereinbar anzusehen sind, oder
c) beschließt eine andere Maßnahme zum Schutz der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Übereinkommens.
4. Bezüglich Rechtsvorschriften, die zwischen der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und seinem Inkrafttreten verabschiedet wurden und von denen die anderen Vertragsparteien in Kenntnis gesetzt wurden, gilt der Zeitpunkt, zu dem der Gemischte Ausschuss mit der Angelegenheit befasst wurde, als der Zeitpunkt, zu dem die Informationen eingegangen sind. Entscheidungen des Gemischten Ausschusses sind frühestens sechzig Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu treffen.
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