1. Es gelten, soweit dies angemessen ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, für Vorabentscheidungsersuchen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingerichteten Verfahren. Nach erfolgter Vorabentscheidung wendet das Gericht der Vertragspartei die Auslegung an, die der Gerichtshof für Recht erkannt hat.
2. Die Vertragsparteien haben im Rahmen dieses Übereinkommens dieselben Rechte zur Abgabe von Stellungnahmen an den Gerichtshof wie die EG-Mitgliedstaaten.
1. Erlässt eine Vertragspartei gemäß Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine Entscheidung darüber, in welchem Umfang und auf welche Weise der Gerichtshof angerufen werden kann, so ist in dieser Entscheidung festzulegen, dass entweder
a) jedes Gericht der Vertragspartei, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Auslegung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu ersuchen hat, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält, oder
b) jedes Gericht dieser Vertragspartei den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Auslegung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Rechtsakte ersuchen kann, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
2. Die Modalitäten der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 beruhen auf den Grundsätzen, die in den Rechtsvorschriften für den Gerichtshof, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, sowie in dessen Rechtsprechung festgelegt sind. Falls die Vertragspartei eine Entscheidung zu den Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung erlässt, berücksichtigt sie auch die praktischen Leitlinien des Gerichtshofs in der Mitteilung zu Vorabentscheidungsersuchen einzelstaatlicher Gerichte.
Der Gerichtshof behandelt Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens vorgelegt werden, in derselben Weise wie Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 239 EG-Vertrag vorgelegt werden.
Die Vertragsparteien dürfen in Verfahren vor dem Gerichtshof im Rahmen dieses Übereinkommens jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei benutzen. Amtliche Dokumente, die nicht in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sind, sind gleichzeitig in französischer Übersetzung vorzulegen. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu verwenden, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, gewährleistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Französische.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise