Eine assoziierte Partei passt etwaige staatliche Monopole kommerzieller Art schrittweise so an, dass sichergestellt ist, dass spätestens bei Ablauf der zweiten Übergangsfrist, die im Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Übergangsmaßnahmen bezüglich der betreffenden assoziierten Partei festgelegt sind, genannt sind, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Vertragsparteien hinsichtlich der Bedingungen erfolgt, unter denen Güter beschafft und vermarktet werden. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Erreichung dieses Ziels angenommenen Maßnahmen unterrichtet.
1. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Angleichung der geltenden Rechtsvorschriften der assoziierten Parteien für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen an die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zukommt. Die assoziierten Parteien bemühen sich sicherzustellen, dass ihre geltenden und künftigen Rechtsvorschriften für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen schrittweise mit dem Besitzstand der Europäischen Gemeinschaft in Einklang gebracht werden.
2. Diese Angleichung beginnt mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wird schrittweise bis zum Ablauf der zweiten Übergangsfrist, die im Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem Übergangsmaßnahmen bezüglich der betreffenden assoziierten Partei festgelegt sind, genannt sind, auf alle Teile der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen ausgedehnt. Die assoziierte Partei legt im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission auch die Modalitäten für die Überwachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen fest.
1. Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien zu beeinträchtigen, sind folgende Praktiken mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Übereinkommens unvereinbar:
i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;
iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Erzeugnisse den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
2. Praktiken, die diesem Artikel zuwiderlaufen, werden nach den Kriterien bewertet, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen hierzu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
3. Jede assoziierte Partei stellt sicher, dass einer unabhängig arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen werden, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
4. Jede assoziierte Partei benennt oder errichtet eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde muss unter anderem befugt sein, staatliche Beihilferegelungen und individuelle Beihilfen gemäß Absatz 2 zu genehmigen sowie die Rückforderung unzulässigerweise gewährter staatlicher Beihilfen anzuordnen.
5. Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u.a. den jeweils anderen Vertragsparteien einen regelmäßigen Jahresbericht oder einen gleichwertigen Bericht vorlegt, der in Methodik und Aufbau dem Beihilfebericht der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Sie erteilen auf Verlangen einer anderen Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle öffentlicher Beihilfen.
6. Jede assoziierte Partei erstellt ein umfassendes Verzeichnis der Beihilferegelungen, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingeführt wurden, und passt diese Beihilferegelungen an die in Absatz 2 genannten Kriterien an.
7.
a) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der Fristen, die in dem Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Übergangsmaßnahmen hinsichtlich einer assoziierten Partei festgelegt sind, genannt sind, jede von dieser assoziierten Partei gewährte öffentliche Beihilfe unter Berücksichtigung der Tatsache bewertet wird, dass die betreffende assoziierte Partei als Gebiet betrachtet wird, das mit den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft, die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschrieben sind, gleichgestellt ist.
b) Bis zum Ende der ersten Frist, die in dem Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Übergangsmaßnahmen bezüglich einer assoziierten Partei festgelegt sind, genannt ist, legt diese Partei der Europäischen Kommission auf NUTS-II-Ebene harmonisierte Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt pro Kopf vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission bewerten daraufhin gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen der betreffenden assoziierten Partei sowie die entsprechenden Beihilfehöchstintensitäten und erstellen anhand der einschlägigen Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft eine Fördergebietskarte.
8. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass bestimmte Praktiken mit Absatz 1 unvereinbar sind, so kann sie nach Konsultation im Gemischten Ausschuss oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen ergreifen.
9. Die Vertragsparteien tauschen unter Beachtung der Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses untereinander Informationen aus.
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