Für die Anwendung dieses Abkommens haben, sofern im Kontext des Abkommens keine weitere Auslegung enthalten ist, nachstehende Begriffe die folgende Bedeutung:
a) der Begriff „Übereinkommen“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1 , einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Übereinkommens angenommenen Anhänge sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;
b) der Begriff „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung der Republik Armenien oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Behörden, die berechtigt sind, die Funktionen, welche gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;
c) der Begriff „vereinbarte Luftverkehrsdienste“ bedeutet internationale Linienflugverkehrsdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher benannte/n Strecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
d) der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ bedeutet jedes gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsunternehmen;
e) der Begriff „Hoheitsgebiet“ hat die diesem Begriff in Artikel 2 des Übereinkommens zugewiesene Bedeutung;
f) die Begriffe „Fluglinienverkehr“, „internationaler Fluglinienverkehr“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ haben die ihnen in Artikel 96 des Übereinkommens zugewiesenen Bedeutungen;
g) der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ bedeutet eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke;
h) der Begriff „Kapazität“ bedeutet im Zusammenhang mit den vereinbarten Luftverkehrsdiensten die verfügbare Tragkraft der für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der mit diesen Luftfahrzeugen betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke;
i) der Begriff „Tarif“ bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionsgebühren und anderer zusätzlicher Vergütungen für Agenturen oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch ausschließlich Entgelt oder Konditionen für die Beförderung von Post;
j) der Begriff „Anhang“ bedeutet den Anhang zu diesem Abkommen in der jeweils geltenden Fassung. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen, soweit nichts anderes festgelegt ist, eine Bezugnahme auf den Anhang.
k) Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union;
l) Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf von der Republik Österreich namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen.
m) Bezugnahmen auf die „EU-Verträge” in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
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