BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Armenien)Art. 18

Art. 18LEASINGVEREINBARUNGEN

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

Die namhaft gemachten Luftfahrtgesellschaften einer jeden Vertragspartei sind befugt, samt Besatzung geleaste Luftfahrzeuge (Wet-Leasing) einer anderen Luftfahrtgesellschaft desselben Vertragspartners oder aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einzusetzen, sofern das Luftfahrzeug und die Besatzung die Anforderungen beider Vertragsparteien erfüllen.

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