BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Armenien)Art. 13

Art. 13BODENABFERTIGUNG

In Kraft seit 01. Januar 2018
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Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung”) bereitzustellen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl an einen der Lieferanten, welche zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben. Soweit bzw. solange die Gesetze und Vorschriften für Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Freiheit, diese Dienste oder die Selbstabfertigung unterzuvergeben, verhindern oder beschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen auf nicht diskriminierende Weise hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Lieferanten erbracht werden, behandelt.

„Selbstabfertigung“ bedeutet eine Situation, in der der Flughafenbenutzer direkt selbst eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten erbringt und keinen Vertrag irgendeiner Art mit einem Dritten für die Erbringung dieser Dienste abschließt; für die Anwendung dieser Festlegung gilt, dass die Flughafenbenutzer untereinander dann keine Dritten sind, wenn:

a) einer die Mehrheit des jeweils anderen besitzt, oder

b) ein einziges Gremium die Mehrheit an jedem besitzt.

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