BundesrechtInternationale VerträgeRahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – MongoleiArt. 62

Art. 62Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

In Kraft seit 01. November 2017
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„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Mongolei andererseits.

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