Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Mongolei bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit ihr neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
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