Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu diesem Zweck ihre in Artikel X des GATT 1994 und Artikel III des GATS festgelegten Verpflichtungen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise