BundesrechtInternationale VerträgeRahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – MongoleiArt. 21

Art. 21Dienstleistungen

In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date

Die Vertragsparteien nehmen eine kohärenten Dialog vor allem mit dem Ziel auf, Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, den gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten zu fördern.

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